Dokumente zum Download

Allgemeines

Vorschlag Entschuldigung im Krankheitsfall

 

Vorschlag für eine "Entschuldigung" im Krankheitsfall"

Datenänderung / Vollmacht

Datenänderung

Vollmacht (für nicht sorgeberechtigte Elternteile)

Beurlaubungsantrag
An-/Abmeldung

Zur Anmeldung - diese kann ausschließlich von einem  Erziehungsberechtigten vorgenommen werden - sind folgende Papiere zwingend notwendig:

  • Bestätigung der Grundschule über den Besuch der 4. Klasse
    oder
  • Klassenstufe 5 - 9: Beratungsgespräch an der abgebenden Schule mit "Eignungsaussage". Werkrealschule: Notenlage laut Multilateraler Versetzungsordnung muss gegeben sein bzw. eine Bildungsempfehlung muss vorliegen; Gemeinschaftsschule: Zeugnis mit ganzen Noten - ausgestellt auf dem M-Niveau; Zeugnis(vorab)-Kopie (sofern möglich)
  • Geburtsurkunde (oder das Familienstammbuch - in deutscher Sprache, ggf. amtl. deutsche Übersetzung)
  • Bei getrennt lebenden Eltern, die das gemeinsame Sorgerecht ausüben: Einverständniserklärung des nicht zur Anmeldung anwesenden Elternteils
  • Mütter bzw. Väter, die das alleinige Sorgerecht ausüben, müssen dies durch die Vorlage eines Gerichtsurteils oder einer Negativbescheinigung nachweisen.
  • Nachweis darüber, dass Ihr Kind ausreichend gegen Masern geimpft oder gegen Masern immun ist.

 

Einverständnis Schulanmeldung (getrennt lebende Elternteile)

Falls Sie Ihr Kind von der Realschule abmelden möchten, hilft Ihnen evtl. folgendes Formular (das zugleich eine Checkliste darstellt, an was alles zu denken ist) weiter:

Materialliste Klasse 5
Lesehilfe Vertretungsplan

Lesehilfe für den Online-Vertretungslan

Umgang mit Noten

Infopapier des Bundesverband "Aktion Humane Schule": Zehn Tipps für Eltern


Rund um Wahl-(Pflicht)-Fächer

Wahlfach Französisch (ab Klasse 6)

Die Realschüler wählen ab der 7. Klasse ein weiteres Kernfach, das sogenannte Wahlpflichtfach. Am Ende der Klassenstufe 6 werden sich Ihre Kinder dann zwi­schen den Fächern „Technik“, „Alltagskultur, Ernährung und Soziales“ sowie der zweiten Fremdspra­che (Französisch) entscheiden müssen.

Für die zweite Fremdsprache gibt es hierzu eine Besonderheit zu beachten:

Wer sich für die Fremdsprache ent­scheiden möchte, muss diese bereits ab der 6. Klasse belegen! D. h., falls Ihr Kind mit dem Gedanken spielt, ab der 7. Klasse neben Deutsch, Englisch und Mathematik das Fach Französisch als 4. Kernfach zu wählen, ist die Teil­nahme am Französisch-Kurs bereits in der 6. Klasse verpflichtend.

Die Wahlpflichtfächer (ab Klasse 7)

Ab Klassenstufe 7 werden alle Realschüler in einem 4. Kernfach – neben Deutsch, Englisch und Mathema­tik – mit 3 Wochenstunden unterrichtet. Zur Auswahl stehen

  • „Franzö­sisch“ als 2. Fremdspra­che (sofern diese bereits in Klasse 6 besucht wurde)
  • „Alltagskultur, Ernährung und Soziales“
  • „Technik“

Eines von diesen Fächern muss gewählt werden, hat dann das glei­che Gewicht wie die anderen Kernfä­cher und wird im Zusammenhang mit der Abschlussprüfung gesondert überprüft. Die Anforderungen sind in allen drei Fächern gleichwertig!

Bitte beachten: Ein Wechsel von einem gewählten Wahlpflichtfach in ein anderes ist nicht mög­lich. Die einmal getroffene Wahl gilt somit für die Klassen 7 bis 10! Der Realschulabschluss ist immer allgemeingültig, unabhängig vom gewählten Profilfach!

Wahlfach Informatik (ab Klasse 8)

im Bildungsplan 2016 hat der Fachbereich Informatik eine Aufwertung erfahren:

Nach der "Medienbildung (MB)"  in Klassenstufe 5 durchlaufen alle Schüler_innen in der Klassenstufe 7 den "Aufbaukurs Informatik (AI)". Am Ende der Klassenstufe 7 stehen die Schüler_innen vor der Wahl, die Kenntnisse im Fachbereich Informatik noch weiter zu vertiefen.


Rund um Berufsorientierung


Themenfeld "Digitalisierung"

Infopapiere/Regelungen zum Themenfeld "Digitalisierung"


Für unsere Fahrschüler_innen

Infoflyer zum Verkehrsverbund MOVE

Der Öffentliche Personennahverkehr verändert sich stark auch in unserer Region.

Neben den einzelnen Verbundtarifen gibt es für Fahrten zwischen den Landkreisen bereits den „3er-Tarif“. Dem landesweiten Trend zu einfacheren Tarifen weiter folgend werden diese insgesamt vier Tarife zukünftig durch einen landkreisübergreifenden Tarif ersetzt.

So schaffen die drei Landkreise Rottweil, Schwarzwald-Baar-Kreis und Tuttlingen jetzt gemeinsam ein zukunftsfähiges und attrak tives Angebot rund um Bus und Bahn.

Hier geht's zum Infoflyer

Das Schülerabo - grundlegende Info

Hier finden Sie grundlegende Infos rund um das "Schülerabo":

  • Bestellung / Kündigung
  • Verlust und Beschädigung der Chipkarte
  • Freizeitregelung
  • Kontaktdaten

Informationen zum Schülerabo


Für die Schülerfahrkarten haben die Erziehungsberechtigten nach § 6 der Satzung über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten einen Eigenanteil zu leisten.

Übersicht derzeitiger Eigenanteil

Infoblatt zur neuen Schülerbestellstrecke

Der Verkehrsverbund Schwarzwald-Baar-Heuberg (Move) stellt zum neuen Schuljahr 2024/2025 eine neue digitale Bestellmöglichkeit für Schülerfahrkarten bereit. 

Mit der neuen sogenannten „Schülerbestellstrecke“ kann ab sofort jederzeit einfach und digital das im letzten Jahr eingeführte und bundesweit gültige „Deutschlandticket Jugend BW“ bestellt werden. Damit wird der Bestellprozess einfacher, schneller und digital.

Zum Infoblatt

Interaktiver Bestellschein

Hier finden Sie den "interaktiven Bestellschein":

Bestellschein


Ganztagesbetreuung


Prävention

Kids-Online

Broschüre "Chatten ohne Risiko" (~7 MB; pdf-file)

Initiative "Schau hin" Medienratgeber für Eltern (~7 MB; pdf-file)

Sicherheitstipps für Facebook (pdf-file)

Hilfreiche Links

 

"Ermittlungen" im Netz

  • www.denic.de
  • www.checkdomain.com
  • www.iks-jena.de
    (weltweite Recherche von Domaininhabern und Zuordnung der IP-Adressen)
  • www.polizeifürdich.de
    (Seite der Polizei für Schüler)
  • www.legal-box.de
    (Musikdownloads aus dem Internet, was ist erlaubt, was nicht?)

 

Themenfeld "Suchmaschinen"

Suchmaschinen im Vergleich:

www.google.de kontra www.blinde-kuh.de
Arbeitsweise / Problematik Jugendschutz

Weitere Suchmaschinen:

Suchmaschinen für Kinder und Jugendliche:

Gezielte Suche z. B. nach Personen-/E-Mail-Anschriften etc.

Weiterführende Infos unter ...

Eltern-Infobrief "Internet & Co" (Schuljahr 2019/2020)

Hilfreiche Infoseiten:

... schon mal gechattet?

Infos zum "Safer Internet Day":

Auf dieser werbefreien Seite erhalten Eltern verständliche Informationen über die ersten gemeinsamen Schritte im Internet, Cyber-Mobbing und Hänseleien im Netz, den Schutz der Privatsphäre auf Facebook und den Umgang mit sicheren Passwörtern.

Die Besonderheit: Alle Erklärungen für Eltern stehen auch als "Version für Ihre Kinder" mit einfachen Erklärungen und Verhaltenstipps zum kostenlosen Lesen, Downloaden und Ausdrucken bereit.

Infos bei "Konflikten im Netz" (Cybermobbing ...):

Kinder stark machen

Auf eine Initiative des Elternbeirates wurde - im Beisein des Schulsozialarbeiters, des Schulleiters sowie der ersten Konrektorin und den Expertinnen von Caritas (Frau Endris) sowie "Frauen helfen Frauen" (Frau Blust) - eine sehr ausführliche und offene Austauschrunde durchgeführt, die in "Zeiten der Krisen" (Corona, Ukraine ...) mögliche Unterstützungsangebote zusammengetragen hat. Wichtigstes Fazit der Veranstaltung: Wir alle brauchen eine gute Erziehungspartnerschaft: ein offenes Ohr, das Gefühl, nicht alleine zu stehen, sich gegenseitig zu unterstützen, Verhalten zu hinterfragen. Das setzt auch Räume und Zeit zum unkomplizierten, einfachen Austausch voraus.

Aus dem Treffen heraus wurde ein Infopaier unter dem Titel "Kinder stark machen" erarbeitet, das wir hier zum Download für alle anbieten.


Infektionsschutzgesetz

Allgemeines

Wenn Ihr Kind eine ansteckende Erkrankung hat und dann die Schule besucht, kann es andere Kinder, Lehrkräfte, Erzieher oder Betreuer anstecken. Außerdem sind gerade Kinder während einer Infektionskrankheit abwehrgeschwächt und können sich dort noch Folgeerkrankungen (mit Komplikationen) zuziehen.

Hier gibt es eine Reihe von Infektionskrankheiten, die der Schule (und diese dem Gesundheitsamt) gemeldet werden müssen. Dazu gehören ...

  1. Diphtherie, Cholera, Typhus, Tuberkulose, EHEC-Bakterien, bakterielle Ruhr
  2. Virusbedingte hämorrhagische Fieber, Pest, Kinderlähmung
  3. Keuchhusten, Masern, Mumps, Scharlach, Windpocken, Hirnhautentzündung (durch Haemophilus influenzae b-Bakterien), Meningokokken-Infektionen, ansteckende Borkenflechte, Hepatitis (infektiöse Gelbsucht) A und E
  4. Kopflaus- oder Krätzmilbenbefall (so lange die Behandlung nicht abgeschlossen ist)

Ausführliche Informationen finden Sie im § 34 IfSG

Kopfläuse

Die Bildungseinrichtungen sind auf die Mithilfe der Erziehungsberechtigten angewiesen, um die Ausbreitung von Kopfläusen zu verhindern. Jeder Mensch kann Kopfläuse bekommen. Je früher ein Kopflausbefall entdeckt wird, desto einfacher ist er zu behandeln.

Mit dem Thema sollte offen umgegangen werden. Jede Diskriminierung betroffener Kinder innerhalb der Gemeinschaftseinrichtung ist dabei zu vermeiden.

Wenn vor Scham Kopfläuse nicht gemeldet werden, kann die Ausbreitung von Läusen auch nicht verhindert werden.

Im Hinblick auf den Befall mit Kopfläusen finden Sie im hinterlegten Infopapier "Kopfläuse" zahlreiche Hinweise.

Wenn Sie bei Ihrem Kind Kopfläuse entdecken, sind Sie gesetzlich verpflichtet, dies der Leitung der Gemeinschaftseinrichtung, die Ihr Kind besucht, zu melden.

Diese hat den beobachteten Kopflausbefall dem zuständigen Gesundheitsamt namentlich mitzuteilen. Die Eltern der anderen Kinder einer Gruppe oder Klasse werden - selbstverständlich anonym - durch die Gemeinschaftseinrichtung über den Kopflausbefall unterrichtet und zur Untersuchung ihrer eigenen Kinder aufgefordert.

Diese häusliche Untersuchung sollte gegenüber der Einrichtung als „elterliche Rückmeldung“ bestätigt werden. Elterliche Rückmeldungen helfen Untersuchungslücken zu erkennen und zu schließen.

Die Kinder können die Gemeinschaftseinrichtung am Tag nach der Behandlung mit einem geprüften Mittel wieder besuchen. Bitte bestätigen Sie der Einrichtung formlos, dass Sie Ihr/e Kind/er mit einem zugelassenen Mittel behandelt haben.

Ein ärztliches Attest des Behandlungserfolges ist zur Wiederzulassung nicht erforderlich!

Windpocken

Gemäß Infektionsschutzgesetz dürfen Kinder, in deren Haushalt Windpocken aufgetreten sind und die keinen Immunschutz gegen Windpocken besitzen und damit als ansteckungsverdächtig anzusehen sind, solange keine Gemeinschaftseinrichtung besuchen, bis eine Weiterverbreitung der Krankheit durch sie nicht mehr zu befürchten ist.

Sprechen Sie hier das Vorgehen mit dem Haus-/Kinderarzt ab.

 

Weitere Informationen finden Sie im Infopapier "Windpocken"

Scharlach

Gemäß § 34 IfSG müssen wir Scharlach-Erkrankungen an das zuständige Gesundheitsamt melden. Dieses stellt dann die notwendigen Ermittlungen an und veranlasst ggf. notwendige Maßnahmen.

Sollten bei Ihnen/Ihrem Kind für die Krankheit typische Symptome auftreten bzw. eine ärztliche Bestätigung oder der ärztliche Verdacht vorliegen, so sind die Eltern dazu verpflichtet, dies umgehend an uns zu melden.

 

Weitere Informationen finden Sie im hier hinterlegten Infoschreiben.

Keuchhusten

Gemäß § 34 IfSG müssen wir Keuchhusten-Fälle an das zuständige Gesundheitsamt melden. Dieses stellt dann die notwendigen Ermittlungen an und veranlasst ggf. notwendige Maßnahmen.

 

Weitere Informationen finden Sie im hier hinterlegten Infoschreiben.

Krätze

Gemäß § 34 IfSG müssen wir Befall mit Krätze an das zuständige Gesundheitsamt melden. Dieses stellt dann die notwendigen Ermittlungen an und veranlasst ggf. notwendige Maßnahmen.

 

Weitere Informationen finden Sie im hier hinterlegten Infoschreiben.

Ringelröteln

Gemäß § 34 IfSG sind "Ringelröteln" zwar keine meldepflichtige Krankheit; trotzdem bittet uns das Gesundheitsamt Rottweil, diese Erkrankung ggf. zu melden. Dieses stellt dann  ggf. notwendige Ermittlungen an und veranlasst notwendige Maßnahmen.

 

Weitere Informationen finden Sie im hier hinterlegten Infoschreiben.


Rund um Prüfung

Terminraster 2024-2025